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Satzung VerticalSpirit Chemnitz e.V. 

§ 1 Name und Sitz 

  1. Der am 30.08.2019 gegründete Verein trägt den Namen VerticalSpirit Chemnitz  

  2. Sitz des Vereins ist Chemnitz

  3. Der Verein soll in das Registeramt eingetragen werden und führt dann den Zusatz e. V. 


§ 2 Zweck des Vereins  

  1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tanzsports. Dieser wird verwirklicht, durch die sportliche und gesundheitliche Förderung der Allgemeinheit durch die verschiedenen Sportangebote wie PoleFitness und Stretching sowie Ausrichtung von Workshops und Veranstaltungen, Auftritte auf Veranstaltungen und Zusammenarbeit mit künstlerischen Organisationen und Vereinigungen.  

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerberechtigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden 


§ 3 Geschäftsjahr 

Ein Geschäftsjahr entspricht einem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins und läuft bis zum 31.12. diesen Jahres.

 

§ 4 Erwerb einer Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schriftlich unter Anerkennung der Satzung beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 

  2. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

  3. Gründungsmitglieder sind, sofern diese nicht Vorstand des Vereins sind, Ehrenmitglieder und von der Beitragspflicht befreit. 


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:  

    • a) den freiwilligen Austritt  

    • b) Ausschluß  

    • c) Tod 

  2. Der Austritt muss schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand, spätestens bis zum 01.12. des laufenden Geschäftsjahres, erklärt werden. Bis zum Austritt bleibt das Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.  

  3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand vom Verein wegen schwerer Schädigung des Vereins oder groben Verstoßes gegen die Zwecke des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Ordnungen (einschl. der Beitragsordnung) der Vereinsorgane ausgeschlossen werden.  

  4. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Das Mitglied hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen gegen den Ausschluss Berufung beim Vorstand des Vereins einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.  


§ 6 Rechte und Pflichten 

  1. 1. Jedes Mitglied hat das Recht: 

    • a) Die Geräte und Einrichtungen sachgemäß zu nutzen

    • b) Im Rahmen des Vereinszweckes an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen 

  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht:  

    • a) Den Verein durch kameradschaftlich, hilfsbereites und ehrliches Auftreten würdig zu  vertreten

    • b) Mit Vereinseigentum und Sportgeräten pfleglich umzugehen

    • c) Den festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten 

  3. Es wird ein monatlicher Mitgliedsbeitrag von 55,00 EUR erhoben. Das Mitglied ist verpflichtet, für die Dauer der Mitgliedschaft im SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Der Mitgliedsbeitrag wird zum 05. des Monats per SEPA-Lastschriftmandat eingezogen.

§ 7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind 

  • a) Vorstand

  • b) Mitgliederversammlung


§ 8 Der Vorstand 

  1. 1. Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern 

    • a) dem 1. Vorsitzenden

    • b) dem 2. Vorsitzenden 

  2. Diese zwei bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit bestätigt.  

  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein Mitglied des Vorstandes  vertreten, bis zu einem Geldwert von 1.000,00 EUR. Für darüber liegende Werte wird der  Verein durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten.  

  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der  Vorstand ein Ersatzmitglied (aus Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche  Amtsdauer  des Ausgeschiedenen.

  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.  Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail  einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.  Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig,  wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet  die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei  Stimmengleichheit entscheidet die  Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

  7. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.  

  8. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und von den Sitzungsmitgliedern  zu  unterschreiben.  

  9. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Verfügung erhalten.  

  10. Der Vorstand und die Organämter sind von der Beitragspflicht befreit.

  11. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen (Schwangerschaft, längere Krankheit, Notlage, sozialer Härtefall) nach seinem Ermessen zeitlich begrenzt oder auf Dauer Ausnahmen von der Beitragspflicht beschließen. Der kann ganz oder teilweise verzichten oder diese stunden.


§ 9 Die Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen.  

  2. Ein Einberufung der Mitgliederversammlung sowie ihre Tagesordnung ist den Mitgliedern vierzehn Tage vor dem Termin mitzuteilen. Die Information über die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt über Aushänge in den Räumlichkeiten des Vereins.

  3. Die Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig und wird vom ersten Vorsitzenden und dessen Vertreter geleitet.  

  4. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. 

  5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

  6. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: 

    • a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung

    • b) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes

    • c) Wahl des Vorstandes

    • d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

    • e) Ernennung von Ehrenmitgliedern

    • f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

    • g) Beschlussfassung 

  7.  Jedes Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. 


§ 10 Datenschutz

Alle personenbezogenen Daten werden ausschließlich zur sportlichen Förderung innerhalb des Vereins und zur Erfüllung der Vereinszwecke genutzt. Diese dürfen nur aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder schriftlichen Einwilligung verarbeitet werden. 
Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsicht, Änderung und/oder Löschung der eigenen Daten. 

 

§ 11 Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von dreiviertel der erschienen Mitglieder beschlossen werden.  

  2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.  

  3. Bei Auföfung des Vereins oder bei Wegfall steuebegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur.  

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